BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Das Widerspruchsrecht gegenüber öffentlichen Stellen besteht nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Diese Einschränkung trägt der besonderen Aufgabenstellung öffentlicher Stellen Rechnung und stellt sicher, dass gesetzliche Verpflichtungen erfüllt werden können.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25