BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Automatisierte Einzelentscheidungen mit nachteiligen Rechtsfolgen für die betroffene Person sind im Bereich der Strafverfolgung nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen sind. Solche Entscheidungen dürfen grundsätzlich nicht auf besonderen Datenkategorien beruhen, es sei denn, es werden geeignete Schutzmassnahmen getroffen. Diskriminierendes Profiling auf Grundlage besonderer Datenkategorien ist ausdrücklich verboten.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25