BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen personenbezogene Daten einschliesslich besonderer Kategorien auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden. Bestimmte Betroffenenrechte wie Information, Auskunft und Berichtigung sind für diesen Zweck ausgeschlossen. Bei der Verarbeitung besonderer Datenkategorien sind angemessene Schutzmassnahmen nach § 22 Absatz 2 vorzusehen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25