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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten oder Angaben zur ethnischen Herkunft dürfen im Bereich der Strafverfolgung nur verarbeitet werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Dabei müssen geeignete Garantien vorgesehen werden, etwa spezifische Sicherheitsanforderungen, Zugangsbeschränkungen, Pseudonymisierung oder getrennte Verarbeitung.

§ 48 BDSG

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2)Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein 1 spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,; 2 die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,; 3 die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,; 4 die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,; 5 die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,; 6 die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,; 7 die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder; 8 spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25