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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift legt die allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung fest. Daten müssen rechtmässig, zweckgebunden, verhältnismässig, richtig und sicher verarbeitet werden. Die Speicherdaür ist auf das erforderliche Mass zu beschränken, und es sind angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen.

§ 47 BDSG

Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen 1 auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,; 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,; 3 dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,; 4 sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,; 5 nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und; 6 in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25