BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift legt die allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung fest. Daten müssen rechtmässig, zweckgebunden, verhältnismässig, richtig und sicher verarbeitet werden. Die Speicherdaür ist auf das erforderliche Mass zu beschränken, und es sind angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25