BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien ist die Datenübermittlung an Drittstaaten im Strafverfolgungsbereich nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa zum Schutz lebenswichtiger Interessen, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder im Einzelfall für Strafverfolgungszwecke. Die Übermittlung muss unterbleiben, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse überwiegen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25