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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne geeignete Garantien ist die Datenübermittlung an Drittstaaten im Strafverfolgungsbereich nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa zum Schutz lebenswichtiger Interessen, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder im Einzelfall für Strafverfolgungszwecke. Die Übermittlung muss unterbleiben, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse überwiegen.

§ 80 BDSG

Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1)Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist 1 zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,; 2 zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,; 3 zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,; 4 im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder; 5 im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
(2)Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3)Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25