BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Verwendung von Scoring-Werten zur Beurteilung des künftigen Verhaltens natürlicher Personen ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Es müssen datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten, wissenschaftlich anerkannte Verfahren verwendet und Anschriftendaten dürfen nicht alleinige Grundlage sein. Für die Verwendung von Bonitätsdaten durch Auskunfteien gelten besondere Anforderungen an die zugrunde liegenden Forderungen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25