BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche muss in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen über seine Datenverarbeitungszwecke, die Rechte betroffener Personen, seine Kontaktdaten sowie die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten bereitstellen. Diese Transparenzpflicht gilt im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr und dient der grundlegenden Information der Bürger über die Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25