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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche muss in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen über seine Datenverarbeitungszwecke, die Rechte betroffener Personen, seine Kontaktdaten sowie die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten bereitstellen. Diese Transparenzpflicht gilt im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr und dient der grundlegenden Information der Bürger über die Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden.

§ 55 BDSG

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1 die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,; 2 die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,; 3 den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,; 4 das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und; 5 die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25