BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Befugnis als Zertifizierungsstelle im Datenschutzbereich tätig zu werden, wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle erteilt. Diese Regelung schafft die nationale Grundlage für das Zertifizierungsverfahren nach Art. 43 DSGVO und stellt sicher, dass Zertifizierungsstellen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25