BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich des dritten Teils des BDSG, der die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten regelt. Dieser Teil setzt die EU-Richtlinie 2016/680 (JI-Richtlinie) um und gilt auch für die Vollstreckung von Strafen und Geldbussen. Die betreffenden öffentlichen Stellen gelten als Verantwortliche.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25