BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Nichtöffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck verarbeiten, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten müssen zusätzlich die Ausnahmetatbestände der DSGVO oder des § 22 vorliegen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25