BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten, soweit dies für die einheitliche Umsetzung der JI-Richtlinie erforderlich ist. Ersuchen sind möglichst innerhalb eines Monats zu erledigen und können nur bei fehlender Zuständigkeit oder Rechtsverstoss abgelehnt werden. Die Amtshilfe ist grundsätzlich kostenfrei und erfolgt elektronisch in standardisiertem Format.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25