BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Bei rechtswidriger Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung hat der Verantwortliche oder sein Rechtsträger der betroffenen Person Schadensersatz zu leisten. Auch immaterielle Schäden begründen einen Entschädigungsanspruch. Bei automatisierter Verarbeitung haften mehrere beteiligte Verantwortliche gesamtschuldnerisch, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25