BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche muss im Bereich der Strafverfolgung in klarer, einfacher Sprache mit betroffenen Personen kommunizieren und ihre Anträge unverzüglich bearbeiten. Die Informationserteilung und Antragsbearbeitung sind grundsätzlich unentgeltlich; bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann eine Gebühr erhoben oder die Bearbeitung verweigert werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25