BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung muss der Verantwortliche angemessene Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität treffen und dem Empfänger Informationen zur Beurteilung von Richtigkeit und Zuverlässigkeit beifügen. Besondere Verarbeitungsbedingungen sind dem Empfänger mitzuteilen. Für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Bedingungen gelten als für innerstaatliche Übermittlungen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25