BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Bei Datenverarbeitungen, die voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge haben, muss vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Diese muss eine Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit sowie eine Risikobewertung mit Abhilfemassnahmen enthalten. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist an der Durchführung zu beteiligen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25