Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Bei Datenverarbeitungen, die voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge haben, muss vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Diese muss eine Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit sowie eine Risikobewertung mit Abhilfemassnahmen enthalten. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist an der Durchführung zu beteiligen.

§ 67 BDSG

Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2)Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3)Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
(4)Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten: 1 eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,; 2 eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,; 3 eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und; 4 die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
(5)Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25