BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
In besonderen Einzelfällen können personenbezogene Daten im Strafverfolgungsbereich direkt an nicht primär zuständige Stellen in Drittstaaten übermittelt werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und die regulären Übermittlungswege wirkungslos wären. Der Empfänger ist auf die Zweckbindung hinzuweisen und darf die Daten nur mit Zustimmung des Verantwortlichen weiterverarbeiten.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25