BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Stellen, die geschäftsmässig Bonitätsdaten erheben und speichern, müssen Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen EU-Mitgliedstaaten genauso behandeln wie inländische Anfragen, um einen einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherkredite zu gewährleisten. Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe aufgrund einer solchen Auskunft abgelehnt, muss der Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung und die erhaltene Auskunft informiert werden.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25