BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, müssen sie ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten transparent in einer Vereinbarung festlegen. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachkommt und wie Betroffene ihre Rechte wahrnehmen können. Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25