BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Der Verantwortliche ist im Bereich der Strafverfolgung verpflichtet, mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. Diese Kooperationspflicht dient der wirksamen Datenschutzaufsicht im sensiblen Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr und unterstützt die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Standards.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25