BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Vor der Inbetriebnahme neür Dateisysteme, die erhebliche Gefahren für betroffene Personen bergen könnten, muss die oder der Bundesbeauftragte konsultiert werden. Ihr oder ihm sind die Folgenabschätzung und relevante Informationen vorzulegen. Die Bundesbeauftragte kann innerhalb von sechs Wochen Empfehlungen aussprechen; bei besonderer Dringlichkeit darf die Verarbeitung bereits während der Konsultation beginnen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25