BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Personenbezogene Daten aus dem Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr dürfen zu archivarischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien vorgesehen sind. Solche Garantien können insbesondere eine zeitnahe Anonymisierung, Zugangsbeschränkungen oder die räumliche und organisatorische Trennung von den Fachaufgaben sein.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25