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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Bei der Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung muss der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen unterscheiden. Dies betrifft insbesondere Verdächtige, potenzielle künftige Straftäter, verurteilte Straftäter, Opfer sowie sonstige Personen wie Zeugen und Hinweisgeber. Die Unterscheidung dient dem angemessenen Schutz der jeweiligen Personengruppen.

§ 72 BDSG

Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen

(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1 Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,; 2 Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,; 3 verurteilte Straftäter,; 4 Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und; 5 andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25