BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Bei der Datenverarbeitung im Bereich der Strafverfolgung muss der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen unterscheiden. Dies betrifft insbesondere Verdächtige, potenzielle künftige Straftäter, verurteilte Straftäter, Opfer sowie sonstige Personen wie Zeugen und Hinweisgeber. Die Unterscheidung dient dem angemessenen Schutz der jeweiligen Personengruppen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25