BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Soweit eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung erlaubt, muss der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen können. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten muss sie sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen, und die betroffene Person ist über den Verarbeitungszweck und ihr Widerrufsrecht zu belehren.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25