BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Wenn Rechtsvorschriften die Benachrichtigung betroffener Personen über Datenverarbeitungen, insbesondere bei verdeckten Massnahmen, vorsehen, muss diese bestimmte Mindestangaben enthalten. Die Benachrichtigung kann aufgeschoben oder eingeschränkt werden, wenn die Aufgabenerfüllung, die öffentliche Sicherheit oder Rechtsgüter Dritter gefährdet würden und dieses Interesse das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25