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BDSG — Inhaltsverzeichnis

KI-generierte Zusammenfassung

Wenn Rechtsvorschriften die Benachrichtigung betroffener Personen über Datenverarbeitungen, insbesondere bei verdeckten Massnahmen, vorsehen, muss diese bestimmte Mindestangaben enthalten. Die Benachrichtigung kann aufgeschoben oder eingeschränkt werden, wenn die Aufgabenerfüllung, die öffentliche Sicherheit oder Rechtsgüter Dritter gefährdet würden und dieses Interesse das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

§ 56 BDSG

Benachrichtigung betroffener Personen

(1)Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten: 1 die in § 55 genannten Angaben,; 2 die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,; 3 die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,; 4 gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie; 5 erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfallsgefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. 1 die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,; 2 die öffentliche Sicherheit oder; 3 Rechtsgüter Dritter
(3)Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4)Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.

Versionshinweis

GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.

Geplante Änderung

BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15

Quelle:
gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
Fundstelle:
BGBl I 2017, 2097
Stand:
2024-05-06
Abgerufen:
2026-02-25