BDSG — Inhaltsverzeichnis
KI-generierte Zusammenfassung
Das Auskunftsrecht der betroffenen Person wird über die in der DSGVO genannten Ausnahmen hinaus eingeschränkt, wenn keine Informationspflicht besteht, die Daten nur aufgrund von Aufbewahrungspflichten gespeichert sind oder ausschliesslich der Datensicherung dienen. Die Gründe für eine Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren und der betroffenen Person zu begründen. Bei Bundesbehörden kann die Auskunft über die Bundesbeauftragte erfolgen.
Versionshinweis
GII-Quelle (gesetze-im-internet.de) enthält Stand 06.05.2024. Die Änderung vom 01.01.2025 (BBVAnpÄndG 2023/2024, BGBl. 2024 I Nr. 283, Art. 10) betrifft §§ 10, 12, 13, 14, 15 (BfDI-Verwaltungsvorschriften zu Amtsbezügen). Keine inhaltlichen Datenschutzbestimmungen betroffen. Aktualisierung erfolgt bei nächstem GII-XML-Update.
Geplante Änderung
BGBl. 2024 I Nr. 283 (BBVAnpÄndG 2023/2024) — in Kraft ab 01.01.2025 — betrifft §§ 10, 12-15
- Quelle:
- gesetze-im-internet.de (nur informatorisch — recht.bund.de ist seit 2023 die amtliche Quelle)
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 2097
- Stand:
- 2024-05-06
- Abgerufen:
- 2026-02-25